Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 125/2020

Urteil vom 31. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela van Huisseling,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2019 (LE190051-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die österreichische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1981; Beschwerdegegnerin) und der Brite A.A.________ (geb. 1970; Beschwerdeführer) heirateten am 4. Dezember 2015. Sie sind die Eltern des am xx.xx.2016 geborenen Sohnes C.________.

A.b. Am 28. Oktober 2016 begründete das Ehepaar gemeinsamen Haushalt in U.________ (GB). Die Ehefrau und der Sohn hatten zuvor in Zürich gelebt. Den gemeinsamen Haushalt lösten die Eheleute am 17. Dezember 2016 wieder auf, als B.A.________ zu ihren Eltern nach Wien zog. Seit Juli 2017 leben Ehefrau und Kind wieder in Zürich, wo Erstere bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2017 beim Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte.
Mit Urteil vom 17. April 2018 teilte das Bezirksgericht soweit hier noch interessierend die Obhut über C.________ der Mutter zu. Ausserdem verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung von Unterhalt an den Sohn und die Ehefrau.

A.c. Auf Berufung von A.A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2019 das bezirksgerichtliche Erkenntnis hinsichtlich der Obhut über C.________. Weiter verpflichtete das Obergericht A.A.________, der Ehefrau folgende monatliche Beiträge an den Barunterhalt des Sohnes zu bezahlen:

Fr. 550.-- vom 1. Januar bis 30. Juni 2017
Fr. 3'144.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2018
Fr. 3'104.-- vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019
Fr. 2'772.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

A.d. Den ebenfalls monatlich zu bezahlenden Ehegattenunterhalt setzte das Obergericht wie folgt fest:

Fr. 2'560.-- vom 1. Januar bis 30. Juni 2017
vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2018

Fr. 1'282.--

Fr. 1'202.-- vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019
Fr. 1'368.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu einem Drittel der Ehefrau und zu zwei Dritteln dem Ehemann. Letzteren verpflichtete es ausserdem, an Erstere für dieses Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

A.e. Am 30. September 2019 hiess das Bundesgericht die hiergegen von A.A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A 262/2019 teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts soweit die Unterhaltszahlungen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück.

B.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 13. Januar 2020) entschied das Obergericht erneut über die Sache. Dabei verpflichtete es A.A.________ dazu, der Ehefrau an den Barunterhalt des Sohnes folgende monatliche Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Dispositivziffer 1) :

Fr. 550.-- vom 1. Januar bis 30. Juni 2017
Fr. 3'144.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017
Fr. 3'735.-- vom 1. Januar bis 31. August 2018
Fr. 3'695.-- vom 1. September bis 31. Dezember 2018
Fr. 2'949.-- vom 1. Januar bis 31. Mai 2019
Fr. 2'617.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

Die von A.A.________ an B.A.________ persönlich zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge bestimmte das Obergericht folgendermassen (Dispositivziffer 2) :

Fr. 2'560.-- vom 1. Januar bis 30. Juni 2017
Fr. 1'282.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017
Fr. 2'464.-- vom 1. Januar bis 31. August 2018
Fr. 2'384.-- vom 1. September bis 31. Dezember 2018
Fr. 894.-- vom 1. Januar bis 31. Mai 2019
Fr. 1'060.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es neu zu einem Viertel der Ehefrau und zu drei Vierteln dem Ehemann. Diesen verpflichtete es ausserdem wiederum zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an jene (Dispositivziffern 3 und 4).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Februar 2020 gelangt A.A.________ erneut ans Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge:

"1. Es seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts [...] vom 20. Dezember 2019 [...] folgende Dispositiv-Ziffern aufzuheben und wie folgt neu zu beurteilen:

1.1. Ziffer 1:
[A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an den Barunterhalt von C.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 550.-- vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- CHF 3'144.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2018;
- CHF 3'014.-- vom 1. September bis 31. Dezember 2018;
- CHF 2'802.-- vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019;
- CHF 2'470.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
1.2. Ziffer 2:
[A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 2'560.-- vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017;
- CHF 1'282.-- vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2018;
- CHF 1'202.-- vom 1. September bis 31. Dezember 2018;
- CHF 599.-- vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019;
- CHF 765.-- ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
1.3. Ziffer 3:
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 5'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem [von A.A.________] geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. [B.A.________] wird verpflichtet, [A.A.________] den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'750.-- zu ersetzen.
1.4. Ziffer 4:
[B.A.________] wird verpflichtet, [A.A.________] für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'000.-- zu bezahlen.
2. [Kostenfolgen]"

Am 9. Juni 2020 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und mit Eingabe vom 20. Juli 2020beantragt B.A.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Replik ist keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ob das bei ihm erhobene Rechtsmittel zulässig ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 144 II 184 E. 1 [einleitend]; 141 III 395 E. 2.1). Dennoch obliegt es der beschwerdeführenden Partei, im Rahmen ihrer allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), soweit nötig darzulegen, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (BGE 142 V 395 E. 3.1).

1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) im Rahmen eines Eheschutzverfahrens über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt entschieden hat. Dabei handelt es sich um Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A 1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.1). Da allerdings ein Entscheid angefochten ist, der auf Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht hin erging, gilt für dessen Anfechtung die gleiche Rechtsmittelzuständigkeit wie im Rückweisungsverfahren (Urteil 5A 539/2017 vom 3. April 2018 E. 1.2). Dort war neben der Unterhaltsfrage auch die Betreuung des Kindes und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache strittig (Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 1.1). Folglich gelangt entgegen den Parteien auch vorliegend kein Streitwerterfordernis zur Anwendung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

3.

3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer geschuldete Kindes- und Ehegattenunterhalt. Vor Bundesgericht strittig ist dabei hinsichtlich beider Unterhaltsarten allein die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers. Zu diesem erwog das Obergericht vorab, für das Jahr 2017 bleibe es bei dem dem Beschwerdeführer im (ersten) Urteil vom 20. Februar 2019 angerechneten Einkommen, zumal die diesem Urteil zugrunde liegende Berechnung für diese Zeit vor Bundesgericht nicht beanstandet worden sei. Dagegen gelte es, das Einkommen sowohl für das Jahr 2018 wie auch für die Zeit ab 2019 neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses Vorgehen als korrekt. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 5A 262/2019 die gesamte vorinstanzliche Unterhaltsregelung und nicht nur Teile davon aufgehoben habe.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, im ersten Verfahren vor Bundesgericht sei allein das Einkommen ab dem Jahr 2019 strittig gewesen. Die gegenteilige Annahme sei aktenwidrig und willkürlich. Die Neuberechnung des Einkommens und die Neufestsetzung des Unterhalts für das Jahr 2018 verstosse daher gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und sei willkürlich. Ausserdem habe das Obergericht gestützt auf dieselben sachverhaltlichen Grundlagen in seinem zweiten Entscheid für das Jahr 2018 einen wesentlich höheren Unterhaltsbeitrag berechnet als in seinem ersten Entscheid. Dies gehe nicht an und verstosse ausserdem gegen das Verschlechterungsverbot.

3.2. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2).
Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteile 5A 279/2018 vom 8. März 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 III 221; 5A 785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2; zu den noch zulässigen Vorbringen vgl. Urteil 5A 131/2019 vom 18. April 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb). Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (Urteil 6B 130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Hieraus hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid geschlossen, dass in dem nach der Rückweisung neu angehobenen kantonalen Verfahren eine Unterhaltszahlung betreffend eine zuvor nicht streitbetroffene Zeitperiode nicht neu thematisiert werden darf (Urteil 5A 171/2019 vom 17.
April 2019 E. 2.2).
Die so verstandene Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1) und kann als allgemeiner Rechtsgrundsatz aufgefasst werden (Urteile 2C 890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3; 4A 429/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).

3.3. Mit Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 wies das Bundesgericht vorliegende Streitsache deshalb zur Neuberechnung an das Obergericht zurück, weil dieses das dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommen und in der Folge die Unterhaltsansprüche in willkürlicher Art und Weise berechnet hatte (E. 10.1). Wie der Beschwerdeführer heute richtig vorbringt, war dabei jedoch allein sein Einkommen ab dem Jahr 2019, nicht aber jenes der Jahre 2016 bis 2018 umstritten. Ausdrücklich überprüfte das Bundesgericht daher allein die Einkommenslage ab dem Jahr 2019 (Urteil, a.a.O., E. 8.3 und 8.4). Unter diesen Umständen beschränkte sich das neue kantonale Verfahren auf die Neufestlegung des dem Beschwerdeführer ab diesem Jahr anrechenbaren Einkommens und die Neufestsetzung der Unterhaltsansprüche ab diesem Zeitpunkt. Dagegen war es dem Obergericht verwehrt, sich erneut den Jahren 2016 bis 2018 zuzuwenden. Indem es das Einkommen des Beschwerdeführers und den Kindes- und Ehegattenunterhalt für das Jahr 2018 neu festsetzte, hat es folglich gegen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. September 2019 und damit einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz verstossen. Hierin liegt Willkür (statt vieler vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1) und
die Beschwerde ist insoweit bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in seinem ersten Entscheid das vorinstanzliche Urteil formell mit Blick auf eine allfällige Vollstreckung hinsichtlich der gesamten Unterhaltsregelung aufhob. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Thema ist nicht einzugehen.

4.

4.1. Bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2019 unterschied das Obergericht zwischen dem Grundlohn einerseits und dem ordentlichen Bonus andererseits. Unter Hinweis auf die bei den Akten liegenden Lohnbelege der Monate Mai 2018 bis Oktober 2019 sowie den Steuerbescheinigungen 2017/2018 und 2018/2019 ermittelte das Obergericht unter Berücksichtigung von Spesen und einem "Salary Sacrifice"-Abzug dabei einen konstanten Grundlohn von GBP 11'870.-- im Monat bwz. GBP 142'440.-- im Jahr. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem ein ordentlicher Bonus ("Discretionary Bonus") anzurechnen. Aus den Akten seien unter diesem Titel im Februar 2018 eine Auszahlung von GBP 4'620.-- und im Februar 2019 eine solche von GBP 3'140.-- ersichtlich. Unbestritten seien weiter die in den Jahren 2016 und 2017 ausbezahlten Boni von GBP 2'500.-- sowie GBP 8'100.--. Nicht glaubhaft sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde für das Jahr 2019 (d.h. Auszahlung 2020) und in Zukunft keine ordentlichen Boni mehr erhalten. Da die Bonuszahlungen der letzten vier Jahre stark variiert hätten und entgegen dem Beschwerdeführer nicht stetig gesunken seien, sei bei der Einkommensberechnung ab dem Jahr 2018 mit dem Durchschnittswert dieser
letzten vier Jahre zu rechnen. Dies ergebe einen anrechenbaren ordentlichen Bonus von GBP 4'590.--. Damit sei ab 2019 von einem jährlichen Gesamteinkommen vor Steuern von GBP 147'030.-- auszugehen. Hiervon seien die Steuern gemäss Bescheinigungen 2017/2018 und 2018/2019 abzuziehen. Bei einer Steuerbelastung von GBP 47'675.90 ergebe sich ein jährliches Einkommen von GBP 99'354.10, was bei einem Kurs von 1,27 einem Betrag von Fr. 126'180.-- im Jahr entspreche. Damit sei dem Beschwerdeführer ab 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 10'515.-- anzurechnen.
Die Beschwerdegegnerin betont, dass eine zukunftsbezogene Berechnung in einem summarischen Verfahren vorliege und das Obergericht in seinen Überlegungen jedenfalls nicht in Willkür verfallen sei. Der Beschwerdeführererachtet die vorinstanzliche Berechnung dagegen in verschiedener Hinsicht als willkürlich:

4.2.

4.2.1. Vorab beanstandet er das Abstellen auf den Durchschnittswert der letzten vier Jahre auch bei der Berechnung des im Jahr 2019 ausbezahlten ordentlichen Bonus. Für dieses Jahr sei der effektiv ausbezahlte Bonus belegt, weshalb es falsch und willkürlich sei, nicht diesen anzurechnen. Die Anrechnung eines durchschnittlichen Bonus rechtfertige sich allenfalls für künftige Jahre.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil 5A 17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden. Ausserdem liegt hierin eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung der Einkommensberechnung in dieser Situation (Urteile 5A 454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2; 5P.172/2002 vom 6. Juni 2012 E. 2.2, in: FamPra.ch 2002 S. 809). Damit ist das Vorgehen des Obergerichts im Grundsatz jedenfalls nicht willkürlich.

4.2.2. Vorausgesetzt ist freilich, dass von einem schwankenden Einkommen auszugehen ist, wie das Obergericht dies annimmt. Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, würde sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber verbieten und wäre grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die ausbezahlten Boni in den letzten drei Jahren stetig von GBP 8'100.-- im Jahr 2017 über GPB 4'620.-- im Jahr 2018 auf GBP 3'140.-- im Jahr 2019 gesunken seien. Sein Vorgesetzter habe sodann bestätigt, dass er im Jahr 2020 aufgrund des Nichterfüllens der Ziele gar keinen Bonus mehr erhalten werde. Das Vorgehen der Vorinstanz erweise sich unter diesen Umständen als willkürlich.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Entwicklung der Bonuszahlungen stellt auch das Obergericht fest (vgl. E. 4.1 hiervor). Gleichzeitig hält das Gericht aber fest und ist nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein wesentlich tieferer Bonus ausgerichtet wurde als in den drei nachfolgenden Jahren. Auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers hängen die Bonuszahlungen sodann vom Erfolg seiner Arbeit ab. Entsprechend wird sich die Situation im Falle eines guten Geschäftsgangs ändern. Dessen künftige Entwicklung ist jedoch nicht abschätzbar. Auch wenn die Boni in den letzten drei Jahren gesunken sind, ist es unter diesen Umständen nicht geradezu willkürlich, von einem schwankenden Einkommensbestandteil und entsprechend vom Durchschnittswert der letzten vier Jahre auszugehen. Hieran würde ebenfalls nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 wiederum ein tieferer oder kein Bonus ausbezahlt werden sollte. Damit verfällt die Vorinstanz auch nicht dadurch in Willkür, dass sie dem Schreiben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat.

4.2.3. Nach dem Ausgeführten kann dem Obergericht im Zusammenhang mit der Berechnung der ordentlichen Boni keine Willkür vorgeworfen werden.

4.3.

4.3.1. Auch hinsichtlich des ihm angerechneten Grundlohns erachtet der Beschwerdeführer es für das Jahr 2019 als willkürlich, mit dem "Durchschnitt seit 2017" zu rechnen, da bis und mit Oktober 2019 der effektiv ausbezahlte Lohn belegt sei.
Hier verkennt der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil: Wie dargelegt (E. 4.1 hiervor) berechnete das Obergericht den dem Beschwerdeführer angerechneten Grundlohn gestützt auf die vorhandenen Lohnbelege sowie die bei den Akten liegenden Steuerbescheinigungen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den ihm angerechneten Lohn tatsächlich erziele. Die Vorinstanz hat damit gerade keine auf dem Durchschnitt mehrerer Jahre beruhende Berechnung vorgenommen, sondern den Grundlohn konkret bestimmt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers trifft damit nicht zu.

4.3.2. Im Zusammenhang mit der Höhe des von der Vorinstanz angenommenen Grund (netto) lohns rügt der Beschwerdeführer, es seien nur die Steuerabzüge, nicht jedoch die weiteren Abzüge für die "National Insurance" berücksichtigt worden, was falsch und willkürlich sei. Bei der National Insurance handle es sich um ein mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) vergleichbares Institut.
Bei der Berechnung des Grundlohns berücksichtigte das Obergericht den jeweils ausgewiesenen "Salary Sacrifice"-Abzug. Vom Gesamteinkommen, mithin von dem sich aus dem Grundlohn und den Boni zusammensetzenden Einkommen, zog es sodann die vom Beschwerdeführer bezahlten Quellensteuern ab, was vor Bundesgericht nicht strittig ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abzüge für die National Insurance erwähnte das Obergericht nicht (vgl. E. 4.1 hiervor).
Nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs sind sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen unter Nichteintretensfolge nicht erst vor Bundesgericht erhoben werden (Urteil 5A 75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur formell, sondern auch materiell zu durchlaufen und die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen sind soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorzubringen. Ein Rechtsstreit soll nicht vor das Bundesgericht getragen werden können, ohne dass er zuvor von einer höchsten kantonalen Instanz beurteilt worden ist (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Weder tut der Beschwerdeführer entgegen der ihn auch insoweit treffenden Begründungspflicht (vgl. vorne E. 1.1) dar, dass die fraglichen Abzüge trotz des Schweigens des Obergerichts bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens waren, noch zeigt er auf, weshalb er erst vor Bundesgericht Anlass dazu hat, sie zu thematisieren. Dabei ist zu bedenken, dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problematik nicht nur bezüglich der vom Obergericht nach dem Rückweisungsentscheid vom 30. September 2019 eingeholten Lohnbelege stellt, sondern bei der Einkommensberechnung des
Beschwerdeführers generell. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A 171/2019 vom 17. April 2019 E. 6.2.2).

4.3.3. Damit ist die Vorinstanz auch bei der Bestimmung des dem Beschwerdeführer angerechneten Grundlohns nicht in Willkür verfallen.

4.4. Die vom Beschwerdeführer zur Einkommensberechnung ab dem Jahr 2019 erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzugehen ist. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch dann nicht geradezu unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2019 wie er weiter geltend macht tatsächlich ein tieferes Einkommen erzielte, als es ihm angerechnet wurde. Dieses Ergebnis würde sich dadurch erklären, dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angerechneten Boni von einem Durchschnittswert auszugehen ist, der einzig eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse erlauben soll (E. 4.2.1 hiervor). Es ist daher unvermeidlich, dass es in einzelnen Jahren zu Abweichungen kommt.

5.

5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, bezüglich der strittigen Unterhaltsleistungen teilweise begründet und ist das angefochtene Urteil insoweit zu korrigieren, als die Vorinstanz für das Jahr 2018 von dem in seinem ersten Urteil vom 20. Februar 2019 Festgehaltenen abgewichen ist. Antragsgemäss ist daher sowohl der Ehegatten- als auch der Kindesunterhalt für dieses Jahr anzupassen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen und bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Unterhalt.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Begehren damit zwar teilweise durch. Dies betrifft mit Blick auf das gesamte Berufungsverfahren allerdings einen untergeordneten Punkt und rechtfertigt für sich allein keine Anpassung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt, wie der Beschwerdeführer sie beantragt. Dass der angefochtene Entscheid bezüglich der Kosten aus einem anderen Grund verfassungswidrig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dies gilt auch bezüglich seines Antrags, es sei ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- auszurichten, den er allein damit begründet, er habe in ein und demselben Verfahren nunmehr zum zweiten Mal ans Bundesgericht gelangen müssen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Kosten des kantonalen Verfahrens daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zur Hälfte. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2019 werden dahingehen angepasst, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, an die Beschwerdegegnerin an den Barunterhalt von C.________ vom 1. Januar bis 31. August 2018 monatlich Fr. 3'144.-- und vom 1. September bis 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 3'104.-- sowie an den persönlichen Unterhalt vom 1. Januar bis 31. August 2018 monatlich Fr. 1'282.-- und vom 1. September bis 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 1'202.-- zu bezahlen. im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_125/2020
Datum : 31. August 2020
Publiziert : 24. September 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
112-IA-353 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 135-III-334 • 136-I-49 • 137-III-118 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-III-395 • 142-III-364 • 142-V-395 • 143-III-233 • 143-III-290 • 143-III-617 • 143-IV-214 • 144-II-184 • 145-III-221
Weitere Urteile ab 2000
2C_890/2018 • 4A_429/2017 • 5A_1037/2019 • 5A_125/2020 • 5A_131/2019 • 5A_17/2016 • 5A_171/2019 • 5A_262/2019 • 5A_279/2018 • 5A_454/2010 • 5A_539/2017 • 5A_75/2018 • 5A_785/2016 • 5P.172/2002 • 6B_130/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • monat • dauer • getrenntleben • kantonales verfahren • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • rechtsmittel • ehegatte • lohn • sachverhalt • unterhaltspflicht • wiese • obhut • gemeinsamer haushalt • anrechenbares einkommen • gerichtsschreiber • weiler • sachverhaltsfeststellung
... Alle anzeigen
FamPra
2002 S.809